Pensionsfonds

Zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (Altersversorgung, betriebliche) wurde der P. als neue Möglichkeit geschaffen. Der P. ist eine Körperschaft des Privatrechts in Form eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit oder eine Aktiengesellschaft, welche im Wege der Kapitaldeckung für einen oder mehrere Arbeitgeber Leistungen für die betriebliche Altersvorsorge zugunsten von Arbeitnehmern erbringt (§ 112 Abs. 1, § 113 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -). Er räumt den Versorgungsberechtigten einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung ein (§ 112 Abs. 1 Nr. 3 VAG). Hauptunterschied zur Pensionskasse ist, dass der neue P. in seinen Anlagen freier handeln kann. Der P. ist sowohl für Beiträge aus der Entgeltumwandlung als auch für Beiträge aus einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersvorsorge aufnahmefähig. Die Aufwendungen des Arbeitgebers an den P. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (§ 4 e EStG). Voraussetzungen sind u. a., dass die Aufwendungen auf festgelegten Verpflichtungen beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen des P. dienen. Beim Arbeitnehmer sind die Zahlungen des Arbeitgebers bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Leistungen aus dem P., die in der Beitragsphase steuerfrei waren oder steuerlich gefördert wurden, sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern, sog. nachgelagerte Besteuerung. Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 102 EUR (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG); der Versorgungsfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.




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