Perpetuatio fori

([lat.] Fortdauer [der Zuständigkeit] des Gerichts [bei - der Rechtshängigkeit nachfolgenden - Veränderungen]) ist der allgemeine Grundsatz des Verfahrensrechts (z.B. §261 III ZPO), dass die Rechtshängigkeit durch eine nachträgliche Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt wird.

Fortdauer der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Folge der Rechtshängigkeit.

Der Grundsatz der p. f. besagt, dass die Zuständigkeit der Gerichte mit Eintritt der Rechtshängigkeit (s. dort) erhalten bleibt, auch wenn sich die sie begründenden Umstände verändern (§ 17 I 1 GVG; § 261 III Nr. 2 ZPO).




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