Perpetuatio fori ([lat.] Fortdauer [der Zuständigkeit] des Gerichts [bei - der Rechtshängigkeit nachfolgenden - Veränderungen]) ist der allgemeine Grundsatz des Verfahrensrechts (z.B. §261 III ZPO), dass die Rechtshängigkeit durch eine nachträgliche Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt wird.
Weitere Begriffe : Funktionelle Zuständigkeit | Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte | Mängelbeseitigung |
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