Persönlicher Gebrauch

Bei urheberrechtlich geschützten Werken (Urheberrecht) ist es anderen erlaubt, einzelne Vervielfältigungsstücke der Werke herzustellen, wenn dies ausschliesslich zum persönlichen oder wissenschaftlichen Gebrauch geschieht und sie nicht verbreitet und zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden, §§ 53, 54 UrhG. Vervielfältigungsrecht.




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