Pfändungsankündigung die vor dem Erlass eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses (Pfändung) vom Gläubiger dem Drittschuldner und dem Schuldner zugestellte Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorsteht, Forderungspfändung. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel besitzt. Die P. hat die Wirkung eines Arrestes, d. h. der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner zahlen und der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen. Die P. wird wirkungslos, wenn nicht innerhalb drei Wochen die Pfändung der Forderung nachfolgt, § 845 ZPO. Zweck der P.: Die Zeit, die das Vollstreckungsgericht zum Erlass des Pfändungsbeschlusses braucht, soll nicht zu Lasten des Gläubigers gehen.
Weitere Begriffe : Bahnspediteur | Geschäftsordnungsbeschluss | gegenseitig |
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