Forderungspfändung

Siehe auch: Pfändungvon Forderungen

Eine Geldforderung des Schuldners gegen dessen Schuldner, den sog. Drittschuldner, wird auf Antrag des Gläubigers durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet. Die Pfändung wird aber nicht schon mit dem Erlass des Pfändungsbeschlusses wirksam, sondern erst mit dessen Zustellung an den Drittschuldner, § 829 Abs. 3 ZPO. Die Zustellung hat der Gläubiger zu veranlassen. Der Pfändungsbeschluss enthält das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten, § 829 Abs. 1 ZPO. Die Pfändung führt eine Beschlagnahme der Forderung (Verstrickung) herbei. Die Verwertung der gepfändeten Forderung wird auf zweierlei Art vorgenommen: die Forderung wird dem Gläubiger nach seiner Wahl entweder zur Einziehung oder an Zahlungs Statt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts überwiesen (Überweisungsbeschluss), § 835 ZPO. Pfändung und Überweisung der Forderung werden regelmässig in einem einzigen Beschluss angeordnet (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

ist die Pfändung einer Forderung. Lit.: Stöber, K., Forderungspfändung, 14. A. 2005; Hint- zen, U., Forderungspfändung, 2. A. 2003; Hess, B., Ef- fektuierung der Forderungspfändung, NJW 2004, 2350

Pfändung, Lohnpfändung, Pfändung von Sozialleistungsansprüchen.




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