Drittschuldner

der Schuldner einer Forderung, die von dem Gläubiger eines Vollstreckungsschuldners gepfändet wird (z. B. Kaufmann - Gläubiger - pfändet die Lohnforderung eines Arbeitsnehmers - Schuldner - gegen dessen Arbeitgeber -Drittschuldner). Forderungspfändung.

Pfändung.

ist der Schuldner eines Schuldners, auf den der Gläubiger des Schuldners dadurch zugreift, dass er in den Anspruch des Schuldners gegen dessen Schuldner - den D. - vollstreckt (z. B. Lohnpfändung, Forderungspfändung). Lit.: Jurgeleit, A., Die Haftung des Drittschuldners, 1999

Betreibt der Gläubiger die Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Forderung (oder eines Rechts), so ist D. die Person, gegen die sich diese Forderung (das Recht) richtet. Der D. ist also seinerseits Schuldner des Schuldners, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird (z. B. der Arbeitgeber bei Pfändung des Arbeitslohns). Der D. hat innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Auskunft über die (behauptete) Forderung zu geben (§ 840 ZPO); sog. D.erklärung.




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