Pfandindossament

ein Indossament mit einem Zusatz, der eine Verpfändung ausdrückt, z. B. "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfände". Der so Berechtigte kann alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtindossaments, §
19 Wechselgesetz.

Indossament.

Pfandrecht (3), Indossament.




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