Pflanzenschutzrechterfasst den Schutz von Kulturpflanzen, während der Schutz wild lebender Pflanzen vom Artenschutz erfasst wird. Das Pflanzenschutz-recht ist im Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz, PflSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.5. 1998 (BGBl. I S.971, 1527, 3512) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, u. a. Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen und Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insb. für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können. Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt (Sitz: Braunschweig) zugelassen sind (§ 11 PflSchG).
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