Pflanzenschutz
Aus wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Gründen enthält das Pflanzenschutzgesetz eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (z.B. tierische Schädlinge, schädliche Pilze, Bakterien) und vor Krankheiten. Ferner dient dieses Gesetz der Abwendung von Schäden, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder anderen Massnahmen des Pflanzen- oder Vorratsschutzes, insbes. für die Gesundheit von Mensch und Tier entstehen können. Bestimmte wildlebende Pflanzen werden im Rahmen des Naturschutzes bes. geschützt.
ist der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und anderen schädlichen Einwirkungen (durch das Pflanzenschutzgesetz vom 25. 9. 1986). Lit.: Lorz, A., Pflanzenschutzrecht, 1989
1. Die deutsche Rechtsterminologie beschränkt den Begriff P. auf den Schutz von Kulturpflanzen, und zwar mit überwiegend wirtschaftlicher und gesundheitspolitischer Tendenz. Interessen des Naturschutzes und des Umweltschutzes werden von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen insofern erfasst, als diese Gefahren abwenden sollen, die durch P.mittel und P.maßnahmen für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können (§ 1 PflanzenschutzG v. 14. 5. 1998, BGBl. I 971, 1527, 3512, m. Änd). Dem Schutz - biologisch - wild lebender Pflanzen dient in erster Linie der Artenschutz. Das PflanzenschutzG, das dem Gefahrstoffrecht zugeordnet wird, soll ferner Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Krankheiten und Schadorganismen schützen.
2. Einfuhr und gewerbsmäßiger Vertrieb von P.mitteln bedürfen der Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (§§ 11 ff. PflanzenschutzG) oder - im Falle sog. parallel einzuführender P.mittel - der Feststellung der Verkehrsfähigkeit (§§ 16 c-g). Die Zulassung gilt für 10 Jahre, kann aber erneuert werden (§ 16, s. a. VO über P.mittel und P.geräte i. d. F. v. 9. 3. 2005, BGBl. I 734, m. Änd.). Die gewerbsmäßige Anwendung von P.mitteln ist anzeigepflichtig (§ 9 PflanzenschutzG). Die PflanzenbeschauVO i. d. F. v. 3. 4. 2000 (BGBl. I 337) m. Änd. soll das Ein- und Verschleppen von Schadorganismen auf Pflanzen unterbinden. Sie setzt das P.-Abkommen v. 28. 11. 1979 (BGBl. 1985 II 982) um. Die VO v. 10. 11. 1992 (BGBl. I 1887) m. Änd. regelt Anwendungsverbote für P.-Mittel. Das Übereinkommen v. 19. 3. 1991 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBl. 1998 II 258) regelt Erteilung und Schutz von Züchterrechten.
3. Ab Juni 2011 werden Zulassung, Inverkehrbringen, Verwendung etc. von P.mitteln und deren Bestandteilen durch die VO (EG) 1107/2009 v. 21. 10. 2009 (ABl. L 309/1) geregelt. Die VO zielt darauf ab, für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt ein möglichst hohes Schutznievau zu gewährleistungen und durch Harmonisierung der Vorschriften ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen (Art. 1). Neben der unter 1. beschriebene Schutzfunktion dienen P.mittel gem. Art. 2 u. a. folgenden Zwecken: Wachstumsregelung, Konservierung von Pflanzenerzeugnissen, Vernichtung oder Wachstumshemmung unerwünschter Pflanzen. Die Zulassung erfolgt gem. den Art. 28 ff. und setzt u. a. die bereits erfolgte Genehmigung der Bestandteile (Wirkstoffe etc.) voraus.
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