Bekanntmachung

ist die bewusste allgemeine Kundgabe bestimmter Tatsachen. Die B. von Gesetzen, Verordnungen und Urteilen erfolgt durch Verkündung. Die B. von Anordnungen und Mitteilungen nachgeordneter Behörden geschieht durch Veröffentlichung in Zeitungen oder in Aushängen. Lit.: Körte, N., Rechtsschutz gegen normauslösende Bekanntgaben, 2004

, Handelsrecht: Veröffentlichung einer Eintragung ins Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (§ 10 HGB). Dabei besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Internetplattform der Länder (§ 10 S. 1, 2. Hs. i.V. in. § 9 Abs. 1 S. 4 u. 5. HGB). Siehe www.handelsregisterbekanntmachung.de
Die nach altem Recht erforderliche Bekanntmachung in Papierform wurde daneben noch bis Ende 2006 im Bundesanzeiger und bis Ende 2008 in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt aufrechterhalten. Bekanntmachungsfehler, an die die positive Publizität i. S. d. § 15 Abs. 3 HGB anknüpft, können vorliegen bei Abweichung von der Registereintragung, bei Bekanntmachung ohne Eintragung oder bei Übereinstimmung mit der Eintragung, aber Abweichung von der tatsächlichen Sachlage.

Als B. werden gewisse Arten von Verwaltungsvorschriften bezeichnet. Obwohl sie sich teilweise an die Bevölkerung wenden und zu diesem Zweck veröffentlicht werden (z. B. in Amtsblättern oder durch Aushang), sind sie keine Rechtssätze und begründen daher aus sich heraus für den einzelnen Bürger keine Rechte oder Pflichten. Allerdings geben sie häufig den Inhalt (verbindlicher) Rechtsvorschriften wieder oder erläutern diese. Durch ständige Anwendung können sie zu einer Selbstbindung des Ermessens der Verwaltungsbehörde führen.




Vorheriger Fachbegriff: Bekanntgabefiktion | Nächster Fachbegriff: Bekanntmachung von Rechtsvorschriften


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen