Pflegekindschaft

Das Jugendwohlfahrtsgesetz enthält Bestimmungen zum Schutz von Pflegekindern, dabei handelt es sich grundsätzlich um Minderjährige unter 16 Jahren, die sich entweder dauernd oder nur für einen Teil des Tages regelmässig ausserhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden. Nehmen Verwandte solche Minderjährige auf, so werden sie nur dann als Pflegekinder bezeichnet, wenn diese Verwandten Minderjährige gewerbsmässig oder gewohnheitsmässig in Pflege nehmen. Ein länger dauernder auswärtiger Schulbesuch fällt ebenfalls nicht in den Rahmen der Pflegekindschaft.
Wer Pflegekinder aufnehmen will, muss sich hierfür eine Erlaubnis des Jugendamts besorgen. Dieses wird die Möglichkeiten der Pflegepersonen überprüfen und gegebenenfalls die Erlaubnis befristet oder unter bestimmten Bedingungen erteilen. In der Pflegestelle muss das leibliche, geistige und seelische Wohl des Kindes gewährleistet sein - zumindest das Gesetz verlangt das. Das Jugendamt muss sich allerdings immer wieder um diese Pflegekinder kümmern, auch die Pflegepersonen beraten und sie bei ihrer Tätigkeit unterstützen.




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