Pflegekindschaft Das Jugendwohlfahrtsgesetz enthält Bestimmungen zum Schutz von Pflegekindern, dabei handelt es sich grundsätzlich um Minderjährige unter 16 Jahren, die sich entweder dauernd oder nur für einen Teil des Tages regelmässig ausserhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden. Nehmen Verwandte solche Minderjährige auf, so werden sie nur dann als Pflegekinder bezeichnet, wenn diese Verwandten Minderjährige gewerbsmässig oder gewohnheitsmässig in Pflege nehmen. Ein länger dauernder auswärtiger Schulbesuch fällt ebenfalls nicht in den Rahmen der Pflegekindschaft.
Weitere Begriffe : Ringalarmfahndung | Ausweis | Ermessensmissbrauch |
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