PflichtprüfungJede eingetragene Genossenschaft wird regelmässig von einem Prüfungsverband einer P. unterzogen. Bei Genossenschaften mit Bilanzsummen über 350000 EUR findet P. jährlich, sonst mindestens in jedem zweiten Jahr statt; vgl. § 53 des GenossenschaftsG.
Weitere Begriffe : Wehrstrafgerichtsbarkeit | Witwen-/Witwerrente | Verfallklausel |
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