Pflichtmitgliedschaft

die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft in manchen öffentlichrechtlichen Körperschaften, insbes. in der Sozialversicherung und bei berufsständischen Vereinigungen (z.B. Industrie- und Handelskammer).

Zwangszusammenschlüsse

besteht kraft Gesetzes bei manchen öffentl.-rechtl. Körperschaften, insbes. in der Sozialversicherung (Pflichtversicherung, 2) und bei berufsständischen Vereinigungen (Ärzte-, Rechtsanwaltskammern, Industrie- und Handelskammern usw.). Sie verstößt, sofern sie sich aus deren Aufgabenbereich rechtfertigt, nicht gegen die sog. negative Vereinigungsfreiheit. Aus der P. folgt auch eine Beitragspflicht. S. a. Studentenschaft.




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