Point-of-Sale-Verfügung ohne Zahlungsgarantie(POZ-System): bargeldlose Zahlung mittels ec-Karte an automatisierten Kassen ohne Verwendung einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN). Anhand der im Magnetstreifen der Karte gespeicherten Daten erstellt der Betreiber der automatischen Kasse eine Lastschrift. Er zieht seine Forderung gegen den Karteninhaber mit Lastschrift ein. Hierfür erteilt der Karteninhaber seine schriftliche Einzugsermächtigung durch Unterschrift, mit der er sich gleichzeitig legitimiert. Ferner erklärt er sich damit einverstanden, dass das Karten ausgebende Institut auf Anfrage dem Händler Namen und Adresse mitteilt, wenn die POZLastschrift nicht bezahlt wird. Der Händler ist zur Vermeidung des Einsatzes gesperrter Karten gegenüber dem Kreditinstitut verpflichtet, Sperrdateien des Kreditgewerbes auf eine etwaige Kartensperre elektronisch abzufragen. Das Kreditinstitut übernimmt keine Zahlungsgarantie, daher kann es die Lastschrift mangels Deckung zurückgeben oder der Kunde kann ihrer Einlösung widersprechen. Das POZ-System ist zum 31.12.2006 praktisch eingestellt worden, da sich die Kreditwirtschaft mit diesem Verfahren Betrugsrisiken ausgesetzt sah (Erschleichen von Adressenauskünften; Missbrauch von Debitkarten im elektronischen Last-schriftverfahren). Dem Kunden stehen somit noch das POS-System sowie die nicht-kreditwirtschaftlichen Verfahren zur Verfügung.
Weitere Begriffe : actio negatoria | Aufsicht (öff Recht) | Verweisungsrecht |
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