Polizeiaufsicht kann ein Gericht neben einer Freiheitsstrafe anordnen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Sie kann höchstens 5 Jahre dauern u. beginnt mit dem Tag, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst, verjährt (Strafvollstreckungsverjährung) od. erlassen ist (§ 38 StGB). Die P. hat folgende Wirkung: Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen Orten untersagt werden; Haussuchungen (Durchsuchung) unterliegen keinerlei zeitlicher Beschränkung (können somit auch nachts vorgenommen werden). § 39 StGB.
Weitere Begriffe : Aufhebung der Gemeinschaft | Übernahme | Kaltmiete |
MMnews
|