Polizei

Die Polizei hat zwei große Hauptaufgaben, nämlich einmal in ihrer so genannten repressiven Funktion die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zum andern in der so genannten präventiven Funktion der Polizei die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Maßnahmen, die die Polizei zur Verfolgung von Straftaten vornimmt, richten sich nach der Strafprozessordnung.
Die Maßnahmen, die die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen kann, richten sich nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Darin ist die so genannte polizeiliche Generalklausel enthalten, die die einzelnen Vorschriften benennt.
Befugnisse der Polizei zur Einschränkung von Grundrechten
Polizeiliche Maßnahmen, durch die Grundrechte eingeschränkt werden, sind nur dann zulässig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht bzw. wenn diese Maßnahmen zur Strafverfolgung nötig sind.

Folgende polizeiliche Maßnahmen können gegebenenfalls getroffen werden:
* Sicherstellung und Beschlagnahmung von Gegenständen, wenn diese zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden sollen,
* vorläufige Festnahme eines Verdächtigen, wenn dieser flüchten will oder wenn es nicht möglich ist, seine Identität sofort festzustellen, erkennungsdienstliche Maßnahmen, beispielsweise Fingerabdrücke nehmen,
* Durchsuchung von Personen sowie Sachen und Wohnungen,
* körperliche Untersuchung eines Beschuldigten, Sicherheits- und Schutzgewahrsam einer Person, wenn dies notwendig ist, um eine Straftat zu verhindern, oder wenn Gefahr für Leib und Leben dieser Person besteht,
* Feststellung der Personalien eines Bürgers,
* vorübergehende Platzverweisung einer oder mehrerer Personen, die beispielsweise an einem Unfallort Rettungsmaßnahmen stören, Straßenkontrollen zu Fahndungszwecken.


Prämienzahlungspflicht (Versicherung)
Wenn man einen Versicherungsvertrag abschließt, verfügt man nicht sofort mit seiner Unterschrift über den gewünschten Versicherungsschutz. Vielmehr gibt es in manchen Versicherungszweigen Wartezeiten, die zuvor absolviert werden müssen, beispielsweise in der Rechtsschutzversicherung; in anderen Branchen beginnt der Versicherungsschutz erst nach der ersten Beitrags- oder Prämienzahlung. Üblicherweise wird dem Versicherungsnehmer auch erst dann der Versicherungsschein zugestellt. In einer dritten Variante übersendet die Gesellschaft den Versicherungsschein und fordert den Versicherten zur ersten Beitragszahlung auf. Wenn dieser
unverzüglich die Prämie bezahlt, besteht der Versicherungsschutz.

§§ 35 ff VVG
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung wird über die Doppelkarte eine vorläufige Deckungszusage gewährt, damit das Fahrzeug bereits vom Tag der Zulassung an benutzt werden kann. Die erste Prämie muss dann meist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt werden, da andernfalls diese vorläufige Deckung wieder rückwirkend außer Kraft tritt.

Behörden, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Durchsetzung der Gesetze betraut sind, wobei sie auch unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen Zwang anwenden dürfen. Die Polizei ist eingeteilt in zwei Bereiche: die (meist uniformierte) Schutzpolizei und die (meist in Zivil tätige) Kriminalpolizei. Die Schutzpolizei kümmert sich hauptsächlich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (zum Beispiel Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs, Verfolgung von Straftätern, die auf frischer Tat ertappt werden, Hilfeleistungen), die Kriminalpolizei hingegen um die Aufklärung von Straftaten, bei denen der Täter nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Sie untersteht dabei den Weisungen der Staatsanwaltschaft, die meisten Kriminalbeamten sind «Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft» (§ 152 GVG). Aufbau und Organisation der Polizei sind Sache der einzelnen Bundesländer. Die meisten Bundesländer unterhalten nur eine Landespolizei, in einigen Bundesländern besteht daneben aber auch noch in größeren Städten eine Gemeindepolizei, allerdings nur für den Bereich der Schutzpolizei. Die Kriminalpolizei ist in allen Bundesländern in einem Landeskriminalamt zusammengefaßt. Auf Bundesebene besteht als Polizeitruppe nur der Bundesgrenzschutz. Außerdem unterhält der Bund das Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Beider Befugnisse bei der Verbrechensbekämpfung sind in letzter Zeit erweitert worden (im Zusammenhang mit der Bekämpfung überregionaler Banden und des Terrorismus).

Im Sprachgebrauch des täglichen Lebens versteht man unter P. nur die Vollzugs-P. (Schutz-, Kriminal-, Verkehrs-, Bereitschaftspolizei); in diesem Sinne wird der Begriff auch von den meisten ausserdeutschen Staaten und von Bayern rechtlich verwendet. In den von der preussischen Rechtstradition beeinflussten Polizeirechten der anderen deutschen Länder ist P. jede Verwaltungsbehörde, die sich mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung befasst, z. B. auch die Baubehörde. Die Unterhaltung der Vollzugs-P. ist Sache der Länder; Bundes-P. sind das Bundeskriminalamt, die Bahnpolizei und nach dem Gesetz auch der Bundesgrenzschutz, der jedoch auch militärische Aufgaben hat. Polizeiliche Massnahme, Polizeiliche Anordnung, Polizeiliche Generalklausel, Polizeirecht. - Ähnliche Regelung in Österreich und der Schweiz.

Freiheitsentziehung Durchsuchungen

(zu griech. politeia [F.] Staat) ist im materiellen (klassischen) Sinn die Gesamtheit der auf Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerichteten Staatstätigkeiten (z.B. auch Baupolizei), im institutionellen Sinn nur die Gesamtheit der durch die im Vollzugsdienst beschäftigten Dienstkräfte ausgeführten Staatstätigkeiten bzw. die Gesamtheit der im Vollzugsdienst beschäftigten Dienstkräfte. Der Polizeibegriff wird in den einzelnen Ländern verschieden verwandt. In der Regel ist die P. staatlich (Landespolizei), nicht kommunal. Lit.: Zusammenarbeit der Polizei- und Justizverwaltungen in Europa, hg.v. Hailbronner, K., 1996; Wörterbuch der Polizei, hg.v. Möllers, M., 2001

entliches Recht: (aus dem griechischen politeia = Staat, Verfassung; lateinisch politia für die republikanische Verfassung). Unter den Begriff der Polizei fallen unterschiedliche Behörden, Aufgaben und Tätigkeiten. Nach dem institutionellen Polizeibegriff sind alle Behörden und Dienststellen Teil der Polizei, wenn sie je nach der Ausgestaltung im jeweiligen Landesrecht (dazu unten) der Institution Polizei zuzuordnen sind. Die Institution bestimmt sich dann nach der Zuordnung, die das jeweils geltende Recht vornimmt. In den meisten Bundesländern sind dies allein die Behörden des Polizeivollzugsdienstes (Polizei) und nicht die Ordnungsbehörden, obwohl sich diese ebenfalls mit der Gefahrenabwehr befassen.
Der materielle Polizeibegriff wird über die Aufgabe der Polizei definiert, die nach § 1 des Musterentwurfes Polizeigesetz darin besteht, im Wege der mit Zwangsgewalt verbundenen Staatstätigkeit von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung abzuwehren. Zur Polizei in diesem Sinne gehören demnach auch die in manchen Bundesländern von der Polizei im institutionellen Sinne abgegrenzten allgemeinen Ordnungsbehörden und Sonderordnungsbehörden. Der funktional bestimmte materielle Polizeibegriff erfasst heute nicht mehr die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrt und Fürsorge, die noch im 18. Jahrhundert unter den Polizeibegriff gefasst wurden. Anders als im historischen Polizeistaat, in dem die Polizei nahezu die gesamte innere Verwaltung übernahm, wurde der Polizeibegriff im 19. Jahrhundert auf die Gefahrenabwehr begrenzt. Die Zunahme der Aufgaben der Polizei im absolutistisch geprägten Staat und die technisch und wissenschaftlich bedingte Aufgliederung in verschiedene Verwaltungszweige wie die Gesundheits- und Gewerbepolizei führten dazu, dass die Polizei im eigentlichen Sinne auf die Gefahrenabwehr beschränkt wurde.
Die Polizei umfasst nach dem formellen Polizeibegriffalle Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der institutionell definierten Polizeibehörden fallen. Er fragt nach der Summe der Aufgaben der Polizei im organisatorischen Sinne. Dazu gehören nicht nur Aufgaben der Gefahrenabwehr, sondern auch die der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bei der die Polizei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach §152 GVG repressiv tätig wird.
Die drei Polizeibegriffe nähern sich dem Gebilde „Polizei” von drei Seiten mit jeweils eigener Berechtigung. Der institutionelle Polizeibegriff fußt stärker auf der organisatorischen und behördlichen Betrachtungsweise und unterstellt nur solche Behörden der Polizei, die einer Polizeibehörde angegliedert sind. Der formelle Behördenbegriff dehnt dieses Kriterium aus, fasst auch die repressive Tätigkeit unter den Polizeibegriff und wird damit eher der aktuellen institutionellen Betrachtungsweise gerecht, während der materielle Polizeibegriff von einer Sichtweise geprägt ist, in der es allein der Polizei obliegt, Gefahren von den Bürgern abzuwehren. Für eine Vereinfachung der Begrifflichkeiten bietet sich der formelle Polizeibegriff an, da er am ehesten dem Alltagssprachgebrauch entspricht und aufgrund der institutionellen Verankerung besonders praktikabel ist. Die Polizeibegriffe haben insb. Bedeutung für die Abgrenzung von Polizei und Ordnungsbehörden, für die Zuständigkeit der Polizei und für die Art und Qualität des Rechtsschutzes.
Nach Art. 83 GG vollziehen grundsätzlich die Länder die Gefahrenabwehrgesetze des Bundes und natürlich auch der Länder. Der Aufbau und die Zuständigkeit der Polizei in den jeweiligen Bundesländern unterscheiden sich aufgrund des föderativen Charakters der Bundesrepublik von Land zu Land. Es bestehen daher 16 Polizeien auf Landesebene. Bei der Art ihrer Organisation geht es vor allem darum, ob es eine einheitliche Behördenorganisation zur Gefahrenabwehr gibt (Einheitssystem), so etwa in Baden-Württemberg, Bremen, Sachsen und im Saarland, oder eine zwischen Ordnungs- und Polizeibehörden getrennte Organisation der Gefahrenabwehr gibt (Trennsystem), so etwa in den anderen Flächen- und Stadtstaaten der BRD. Die letzteren sind vom institutionellen Polizeibegriff geprägt und kennen neben den Polizeivollzugsbehörden allgemeine Ordnungsbehörden und Sonderordnungsbehörden. Innerhalb dieser Bundesländer haben aber lediglich Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen besondere Gesetze für die allgemeinen Ordnungsbehörden neben den Polizeigesetzen geschaffen (Polizeirecht und Ordnungsrecht), sodass trotz der formalen Trennung in den anderen Ländern materiell ein gesetzliches Mischsystem besteht, da sich sowohl das polizeiliche als auch das ordnungsbehördliche Handeln nach einem Gefahrenabwehrgesetz richtet.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Behörden gilt der Grundsatz der vorrangigen Zuständigkeit der Sonderordnungsbehörden. Danach sind die Ordnungsbehörden als Auffangbehörden zuständig Eilzuständigkeit). Die daneben bestehende Vollzugspolizei ist im Wege der Eilzuständigkeit zuständig, wenn andere Behörden die Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig abwenden können.
Neben den Landespolizeien im formalen Sinne oder den Polizeivollzugsbehörden, die sich in Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Bereitschaftspolizei und Wasserschutzpolizei unterteilen, bestehen auf Landesebene noch Landeskriminalämter und Landesämter für Verfassungsschutz.
Nach Art. 87 ff. GG hat der Bund in gewissen Bereichen die Verwaltungskompetenz — also die Möglichkeit, Bundesbehörden mit dem Vollzug von Bundespolizeirecht zu schaffen. Aufgrund dieser Möglichkeit entstanden das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, der Polizeivollzugsdienst des Bundestages und die Strom- und Schifffahrtspolizei. Diese Kompetenzen haben Ausnahmecharakter. Deshalb werden diese Polizeibehörden auch Sonderpolizeibehörden genannt.
Auf europäischer Ebene besteht aufgrund des Schengener Abkommens und des Europol-Übereinkommens das Europäische Polizeiamt (Europol).
Strafprozessrecht: Im Ermittlungsverfahren hat die Polizei das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs, § 163 Abs 1 StPO. Bestimmte Dienstränge der Polizei sind gemäß § 152 GVG i. V. m. der jeweiligen Landes-VO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In der Praxis wird die überwiegende Ermittlungstätigkeit von der Polizei durchgeführt. Für zahlreiche Zwangsmaßnahmen sieht die StPO zudem eine Eilkompetenz für Ermittlungspersonen vor. Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen polizeiliche Maßnahmen ist zu differenzieren: Liegen Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Strafverfahrens vor, sind
die strafprozessualen Rechtsbehelfe gegeben. Liegt ein Justizverwaltungsakt der Polizei vor, die insofern als Justizbehörde tätig wird, ist ein Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG an das OLG statthaft. Ergeben sich gleichzeitig und unmittelbar sowohl Aufgaben der Strafverfolgung wie der Gefahrenabwehr, ist auf das Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit abzustellen.

1.
Der Begriff P. wird unterschiedlich verwendet. Der klassische materielle Polizeibegriff versteht unter P. alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen (Gefahrenabwehr). Der der Tradition des 19. Jh. entstammende materielle Polizeibegriff wurde in Umgangs- und Gesetzessprache vom organisationsrechtlichen geprägten institutionellen Polizeibegriff abgelöst. Danach versteht man unter P. nur mehr den i. d. R. bewaffneten und uniformierten Polizeivollzugsdienst, während die anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung nicht als P., sondern als Ordnungsbehörden (Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen), Gefahrenabwehrbehörden (Hessen), Verwaltungsbehörden (Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt) oder Sicherheitsbehörden (Bayern) bezeichnet werden. Im formellen Sinn (formeller Polizeibegriff) gehört zur P. auch ihre repressive Tätigkeit in Ermittlungsverfahren in Strafsachen (s. a. Kriminalpolizei).

2.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen folgen dem institutionellen Polizeibegriff; dieser lag auch dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder vom 11. 6. 1976 zugrunde. Beim Bund ist die Terminologie nicht einheitlich. Die Gesetze über die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt folgen dem institutionellen Polizeibegriff, das Bundeswasserstraßengesetz (Bundeswasserstraßen) folgt bezüglich der Strompolizei dem materiellen Polizeibegriff. In Baden-Württemberg, Bremen, Saarland und Sachsen gilt der materielle Polizeibegriff. Aber auch in Baden-Württemberg, Bremen und Sachsen wird zwischen Polizeivollzugsdienst und Polizeibehörden unterschieden; im Saarland unterscheidet man zwischen Vollzugspolizei und Polizeiverwaltungsbehörden. Polizeivollzugsdienst und Vollzugspolizei entsprechen der P. im institutionellen Sinne, Polizeibehörden und Polizeiverwaltungsbehörden entsprechen den Ordnungsbehörden.

3.
Organisatorisch gibt es P. auf der Ebene der EU (Europol), des Bundes und der Länder. Bundespolizeien sind die Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz), das Bundeskriminalamt und die Strompolizeibehörden nach §§ 24 ff. Bundeswasserstraßengesetz (Bundeswasserstraßen). Darüber hinaus kann der Bund nach den Kompetenzvorschriften des Art. 87 GG keine eigenen Polizeikräfte unterhalten. Die P. der Länder (in den Ländern des materiellen Polizeibegriffes: Polizeivollzugsdienst/Vollzugspolizei) sind i. d. R. hierarchisch gegliedert: Polizeipräsidien, Polizeidirektionen, Polizeiinspektionen, Polizeistationen; z. T. existieren Sondergliederungen für spezielle Aufgaben wie z. B. Autobahnpolizeiinspektionen. In allen Ländern gibt es eine eigene Kriminalpolizei mit Kriminalpolizeidirektionen, Kriminalpolizeiinspektionen usw., die in unterschiedlicher Weise mit der allgemeinen Polizeiorganisation verknüpft sind. Daneben bestehen Landeskriminalämter. Z. T. sind Polizeivollzugsaufgaben den Gemeinden übertragen, z. B. zur Überwachung des ruhenden Verkehrs (Gemeindepolizei).

4.
Aufgabe der P. ist sowohl nach dem materiellen als auch nach dem institutionellen Polizeibegriff die Gefahrenabwehr, nach dem institutionellen Polizeibegriff und für den Polizeivollzugsdienst/die Vollzugspolizei nach dem materiellen Polizeibegriff die Tätigkeit in Ermittlungsverfahren in Strafsachen. Welche polizeilichen Maßnahmen die P. im Einzelfall ergreifen darf, richtet sich im Bereich der Gefahrenabwehr nach den im Polizeirecht geregelten Befugnissen, im Ermittlungsverfahren nach dem Strafprozessrecht. Mit Ausnahme der für die Polizeien des Bundes geltenden Vorschriften (s. o. Nr. 3) ist das Polizeirecht nach den Gesetzgebungszuständigkeiten des GG Landesrecht. Rechtsetzungsbefugnisse (Erlass von Verordnungen) stehen der P. im institutionellen Sinne und dem Polizeivollzugsdienst/der Vollzugspolizei nicht zu. Dazu sind nur die Ordnungsbehörden (auch Gefahrenabwehrbehörden, Verwaltungsbehörden oder Sicherheitsbehörden; s. o. Nr. 1) sowie in den Ländern des materiellen Polizeibegriffes die Polizei(verwaltungs)behörden befugt.




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