Führungsaufsicht
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung für Straftäter, die eine besonders schwere Straftat begangen oder sich während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe schlecht geführt haben (§§68-68g StGB). Mit ihr soll verhindert werden, daß der Straftäter « rückfällig wird. Sie dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Die Führungsaufsicht besteht darin, daß der Täter einer Aufsichtsstelle unterstellt wird, bei der er sich regelmäßig zu melden hat, und daß ihm ein Bewährungshelfer beigeordnet wird. Außerdem kann ihm das Strafgericht Weisungen hinsichtlich seines Wohnsitzes, seines Aufenthaltes und Umgangs und seiner Arbeitsstelle erteilen.
(§§ 61 Nr. 4, 68ff. StGB) ist die Maßregel der Besserung und Sicherung, bei der das Verhalten des Verurteilten der Überwachung durch eine Aufsichtsstelle unterstellt wird. Die F. dient sowohl der Resozialisierung des Verurteilten wie auch der Sicherung der Allgemeinheit. Sie wird entweder vom Gericht angeordnet oder tritt kraft Gesetzes ein. Lit.: Dertinger, C., Führungsaufsicht, 1990
eine der Maßregeln der Besserung und Sicherung. Geregelt in den §§ 68-68 g StGB. Ihre Funktion besteht in erster Linie darin, kriminalitätsgefährdeten, aus dem Strafvollzug Entlassenen den Übergang in die Freiheit zu erleichtern und im Allgemeininteresse deren Rückfall zu verhindern. Folgende Gruppen der Führungsaufsicht sind zu unterscheiden:
Führungsaufsicht kraft Gesetzes, § 68 Abs. 2 StGB,
— nach Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ § 67 b, c StGB),
— nach Vollverbüßung von Freiheitsstrafen über zwei Jahren oder einem Jahr bei Verurteilungen aus Sexualdelikten, sofern sich keine Sicherungsverwahrung anschließt (§ 68 Abs. 2 i. V. m. § 68f. StGB),
Entlassung aus der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn sie das Gericht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hat (§ 67 d Abs. 5 S. 2 StGB).
Führungsaufsicht kraft fakultativer richterlicher Anordnung gemäß § 68 Abs.1 StGB, bei Verurteilung aus Straftaten, die die Führungsaufsicht ausdrücklich vorsehen (§§ 129,181 b, 239 c, 245, 256, 262, 263, 263 a, 321 StGB, § 34 BtMG i. V. m. § 68 Abs. 1 StGB), wenn der Täter aus einem dieser Delikte zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begehen wird.
Die Führungsaufsicht beträgt zwischen zwei und fünf Jahre (§ 68 c StGB). Nach § 68 a StGB untersteht der
Verurteilte einer Aufsichtsstelle und das Gericht bestellt ihm einen Bewährungshelfer. Es erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen (§ 68 b StGB). Die Führungsaufsichtsstellen, die bei den Behörden der Landesjustizverwaltungen eingerichtet werden, überwachen im Einvernehmen mit dem Gericht das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen. Bei Verstößen macht sich der Verurteilte gemäß § 145 a StGB strafbar. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle verfolgt.
Maßregeln der Besserung und Sicherung (5).
Vorheriger Fachbegriff: Führerstaat | Nächster Fachbegriff: Führungslosigkeit