Postdienste-DatenschutzverordnungDie P. v. 2. 7. 2002 (BGBl. I 2494) regelt den Schutz der personenbezogenen Daten der am Postverkehr Beteiligten (§ 1). Die Anbieter von Postdiensten (Postdienstleistungen) dürfen solche Daten nur erheben, soweit die P. es erlaubt oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat (§ 3). Ausführlich geregelt ist die Verwendung von Adressdaten (§ 7). S. a. Datenschutz.
Weitere Begriffe : Abwehr- und Unterlassungsanspruch | Kurzvortrag | Kraftfahrzeugzulassung |
MMnews
|