Postdienstleistungen
Nach § 4 des Postgesetzes sind Postdienstleistungen folgende gewerbsmäßig erbrachten Dienstleistungen:
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Beförderung von Briefsendungen,
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Beförderung von Paketen unter 20 kg und
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Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften.
Die PostdienstleistungsVO vom 21. 8. 2001 (BGBl. I 2178) regelt Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von P. Ihre Vorschriften sind zu Gunsten des Kunden zwingendes Recht. Im Einzelnen sind zu nennen ein Diskriminierungsverbot, § 2, Kontrahierungszwang für auf Grund einer Verpflichtung oder gem. § 56 PostG erbrachte Universaldienstleistungen, § 3, Regelungen für Abholung, Rücksendung, Nachsendung und Lagerung sowie über die Nachforschung nach vermissten Sendungen, §§ 5 bis 8. Die Verjährung ist in erheblicher Abweichung vom allgemeinen Recht auf 1 Jahr ab Inanspruchnahme der Dienstleistung beschränkt. Die flächendeckend erbrachten P. sind grundsätzl. von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 11 b UStG). S. a. Postrecht.
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