Präpendenz

Fallsituation, bei der ein zeitlich früheres Verhalten nachweisbar ist und für sich gesehen strafbar wäre, die Strafbarkeit aber wieder dadurch fraglich wird, dass möglicherweise ein zeitlich späteres strafbares Verhalten vorliegt.
Der Angeklagte hat durch vorherige Ratschläge nachweisbar Beihilfe zu einer Straftat geleistet; später wird er zusätzlich verdächtigt, selbst Mittäter der späteren Tat gewesen zu sein, mit der Folge dass er dann nicht mehr aus Beihilfe strafbar sein könnte.
Die h. M. vermeidet hier eine doppelte Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und damit den Freispruch, indem sie nur aus dem nachweisbaren Vor-tatgeschehen verurteilt.
Spiegelbildlich gelten damit dieselben Regeln wie bei der Postpendenz.

Wahlfeststellung.




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