Postpendenz

Fallkonstellation, bei der ein zeitlich späteres Verhalten sicher ist und für sich gesehen strafbar wäre, die Strafbarkeit jedoch dadurch wieder in Frage gestellt wird, dass der Beschuldigte zugleich (Mit-)Täter der Vortat gewesen sein könnte. Man unterscheidet:
* Konkurrenzrelevante Postpendenz: Hier erfüllt das spätere Verhalten einen Straftatbestand, die bei Erweislichkeit einer nur zweifelhaften Vortat als mitbestrafte Nachtat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten würde.
Beispiel: Sichere Feststellung einer Sachbeschädigung, die, hätte der Täter das Tatobjekt zuvor auch noch gestohlen, durch den Diebstahl verdrängt würde.
* Tatbestandsrelevante Postpendenz: Hier können dem Täter alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Anschlussdelikts (§§ 257,259 StGB) nachgewiesen werden. Wäre aber Mittäterschaft zur Vortat erwiesen, so wäre die Tatbestandsverwirklichung der Anschlusstat ausgeschlossen, weil der Vortäter kein „anderer” i. S. d. Tatbestände ist.
Die h. M. vermeidet hier eine doppelte Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo mit der Folge der
Straflosigkeit, indem sie eindeutig nur aus dem sicheren Nachtatgeschehen verurteilt. Stehe ein Sachverhalt fest, der für sich gesehen die Bestrafung aus einer Nachtat rechtfertige, so könne deren Verurteilung nicht daran scheitern, dass den Angeklagten möglicherweise noch zusätzlich ein Strafbarkeitsvorwurf treffe. Nur bewiesene Vortaten böten Anlass, auf die Bestrafung einer tatsächlich sicheren Folgetat zu verzichten (BGHSt 35, 86).
Der Umkehrfall, die sog. Präpendenz, folgt spiegelbildlich denselben Regeln.

Wahlfeststellung.




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