Präambel
Die Einleitung von Gesetzen und internationalen Verträgen. Im allgemeinen erhalten nur wichtige Gesetze und Verträge eine Präambel, z.B. das Grundgesetz, dessen Präambel nach Herstellung der deutschen Einheit lautet: «Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern (es folgt eine Aufzählung aller 16 Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge) haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.»
(lat.), Vorspruch, einführende Sätze, insbes. zu völkerrechtlichen Verträgen, Verfassungen (z.B. P. zum Grundgesetz), auch zu besonders wichtigen Gesetzen. Die P. hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen, kann aber für die Auslegung der in dem Vertragswerk, Gesetz usw. enthaltenen Rechtssätze von erheblicher Bedeutung sein.
ist bei Staatsverträgen und Gesetzen der dem Text vorangestellte Vorspruch, der zwar grundsätzlich vor allem politische Programmsätze enthält, aber doch auch zur Auslegung des Texts verwandt werden kann. Lit.: Kotzur, M., Theorieelemente des internationalen Menschenrechtsschutzes, 2001
Einleitung feierlicher Erklärungen, insb. bei völkerrechtlichen Verträgen und Verfassungen. Die Präambel des Grundgesetzes ist nicht nur eine unverbindliche Einleitung, sondern weist im Hinblick auf die europäische Integration und die Friedenspolitik einen selbstständigen normativen Gehalt auf Früher enthielt die Präambel außerdem das Wiedervereinigungsgebot.
Die P. ist ein Vorspruch, der meist bei völkerrechtlichen Verträgen und bei Verfassungen (vgl. die P. zum GG), gelegentlich auch bei sonstigen wichtigen Gesetzen dem eigentlichen Vertrags- oder Gesetzestext vorangestellt wird. Unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der P. nicht beigemessen. Sie enthält meist politische Zielsetzungen oder Programmsätze, welche die Zielrichtung des Vertrages oder Gesetzes darlegen und erläutern. Die P. ist deshalb insbes. für die Auslegung des Vertrages (Gesetzes) von Bedeutung. So hatte z. B. das BVerfG für die damalige P. des GG festgestellt, dass sie hinsichtlich der Wiedervereinigung Deutschlands die Pflicht aller politischen Staatsorgane festlegt, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, dass es ihnen aber überlassen bleiben muss, welchen Weg sie dazu wählen (vgl. BVerfGE 5, 85/127 f.; 12, 45/51 f.). Im europäischen Gemeinschaftsrecht enthält die P. authentische Interpretationsvorgaben („Erwägungsgründe“), hat also unmittelbar normativen Charakter.
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