Praktikantenverhältnisist ein Berufsausbildungsverhältnis, das lediglich dazu dient, berufliche Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben. Sofern nicht ein normales Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten die Vorschriften für das Berufsausbildungsverhältnis (§ 26 BBiG). Ein Praktikantenvertrag (mit Anspruch auf Vergütung) liegt aber bei einer vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit im Rahmen eines Studiums (z. B. für angehende Ärzte) oder einer Schulausbildung i. d. R. nicht vor. S. a. Volontärverhältnis, Werkstudent.
Weitere Begriffe : Streitigkeit | Unterpariemission | Aufruf der Sache |
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