Volontärverhältnis

Schuldet beim Lehrvertrag (Lehre) der Lehrherr Ausbildung und Erziehung, der Lehrling Arbeitsleistung (in begrenztem Umfang), so ist das Typische am V., dass beide Pflichten dieser Art fehlen. Der Volontär erhält lediglich die Gelegenheit zur Beschäftigung, um sich selber auszubilden. Daher ist er auch nicht zum Dienst verpflichtet und erhält kein Arbeitsentgelt, sondern nur ein Taschengeld. V.se finden sich insbes. in kaufmännischen Berufen (z.B.: Studenten, die Volks- oder Betriebswirtschaft studieren, gehen als Volontäre zu einer Bank). Wichtig: für Volontäre gelten die handelsrechtlichen Wettbewerbsverbote, § 82 a HGB.

ist ein Berufsausbildungsverhältnis, das sich vom Lehrverhältnis darin unterscheidet, dass der Volontär lediglich Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen erwerben oder erweitern will, aber keinen geordneten Ausbildungsgang durchläuft. Sofern nicht ein normales Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten die Vorschriften für das Berufsausbildungsverhältnis (§ 10 BBiG) im selben Umfang wie beim Anlernverhältnis.




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