Berufsausbildungsverhältnis

Im Arbeitsrecht :

heisst das aufgrund des Berufsausbildungsvertrages entstehende Rechtsverhältnis, in dem dem Auszubildenden vom Ausbildenden eine breit angelegte berufl. Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten berufl. Tätigkeit notwendigen fachl. Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden (§ 1 II BBiG). Unter diesem Begriff wird das Rechtsverhältnis der Anlernlinge u. Lehrlinge zusammengefasst. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung (§ 25 BBiG) ausgebildet werden (§ 28I BBiG). Jugend!. dürfen in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen nicht ausgebildet werden (§ 28 11 BBiG, aber § 27 HO). Ein Verstoss gegen den Ausschliesslichkeitsgrundsatz führt zur Nichtigkeit; Verzeichnis der Ausb. Berufe BGBl. III 800-21-11 ff. u. 7110-6-1ff; Schaub, ArbR-Hdb., § 174. Auf sämtl. BAVerh. ist Arbeitsrecht anwendbar, soweit sich aus Wesen u. Zweck der Ausbildungsverträge nichts anderes ergibt (§ 3 BBiG). Das BAVerh. unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis durch den Ausbildungszweck. Für Volontäre u. Praktikanten gilt dann das BBiG, wenn ein Ausbildungs- u. nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde (§ 19 BBiG); jedoch sind die Vorschriften über die Schriftform, das Probearbeitsverhältnis u. Schadensersatz bei ao. Kündigung modifiziert.

Rechtsverhältnis, welches durch Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder zustande kommt. Nach § 3 Abs. 2 BBiG finden arbeitsrechtliche Vorschriften auf das Ausbildungsverhältnis insoweit Anwendung, als sich nichts anderes aus dem Wesen des Ausbildungsverhältnisses ergibt. Bei einem Ausbildungsverhältnis steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse und nicht der Erwerb des Entgeltes im Vordergrund. Nach der deklaratorischen Regel des § 4 Abs. 1 BBiG müssen die wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses schriftlich fixiert, nach §4 Abs. 2 BBiG vom Ausbilder und dem Auszubildenden unterzeichnet und dem Auszubildenden ausgehändigt werden.
Dem Auszubildenden ist für die Ausbildungszeit, auch wenn er für den Berufsschulunterricht freigestellt ist, eine Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Grund jederzeit gekündigt werden, § 15 Abs. 1 BBiG (ordentliche aber entfristete Kündigung). Die Kündigung muss aber zu ihrer Wirksamkeit nach § 15 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende nach § 15 Abs. 2 Nr.2 BBiG das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich in einem anderem Beruf ausbilden lassen will. Nach § 15 Abs. 3 BBiG muss er in diesem Fall schriftlich unter Angabe
der Gründe kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, § 15 Abs. 2 Nr. 1
BBiG. Der Ausbilder kann nur außerordentlich kündigen.
Nach Ablauf der Ausbildungszeit besteht kein Anspruch auf Übernahme in ein ordentliches Arbeitsverhältnis. Wird der Auszubildende aber über das Ausbildungsende tatsächlich weiterbeschäftigt, so gilt nach § 17 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

(im Handwerk auch Lehre) ist ein besonders ausgestaltetes Arbeitsverhältnis, dessen Zweck auf die Berufsausbildung gerichtet ist. Das B. ist weitgehend im Berufsbildungsgesetz (BBiG; Berufsausbildung) geregelt. Das B. unterliegt zahlreichen öffentlich-rechtlichen Bindungen, es ist aber als solches eine zivilrechtliche Vertragsbeziehung. Es wird durch Vertrag begründet (§ 10 BBiG), der Auszubildende ist Arbeitnehmer (§ 5 ArbGG). Den Ausbildenden treffen besonders ausgestaltete Pflichten (Ausbildung, § 14 BBiG, Zeugnis, § 16, Vergütung, §§ 17-19). Für die Pflichten des Auszubildenden u. a. zum Lernen und zur Befolgung von Weisungen vgl. § 13. Die Probezeit dauer 1 bis 4 Monate (§ 20). In ihr ist fristlose Kündigung jederzeit möglich, danach nur noch aus wichtigem Grund (§ 22). Das B. endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe, oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, bei deren Nichtbestehen verlängert es sich bis zur Wiederholungsprüfung (§ 21). Bei Weiterarbeit nach Prüfung gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet (§ 24). B. i. w. S., die nicht oder nur zum Teil vom BBiG erfasst werden, sind das Volontärverhältnis und das Praktikantenverhältnis; s. a. Mitbestimmung, Ausbildungsförderung, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.




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