Product-Placement
gezielte Platzierung von Waren als Requisiten, durch die zumindest eine Imagewerbung für die Waren erreicht wird.
Nach Art.7 Rundfunkstaatsvertrag muss Werbung in Fernsehen und Hörfunk von anderen Programmteilen eindeutig getrennt und als solche klar erkennbar sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur Unlauterkeit ins Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Es wird ein unzulässiger Vorsprung durch Rechtsbruch erreicht und gegen das Verbot getarnter Werbung verstoßen (BGHZ 110, 278, 290 ff.).
Das staatsvertragliche Trennungsgebot gilt nicht für Filme. Bei diesen kann ein Product-Placement nur im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände wettbewerbswidrig sein.
Aufgrund verbesserter Übertragungstechniken der audiovisuellen Mediendienste soll in den Mitgliedsländern der EU eine einheitliche Regelung erfolgen. Hierzu wurde am 11. 12. 2007 die Richtlinie 2007/ 65/EG erlassen, welche bis zum 19. 12. 2009 in das nationales Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss.
ist die gezielte Darstellung von Erzeugnissen insbes. in einer Fernsehsendung. Als unerlaubte Werbung (Schleichwerbung) kann unlauterer Wettbewerb vorliegen.
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