Produktbeobachtungsfehler

typisierte Verkehrspflicht für den Bereich der Produkthaftung. Der Hersteller ist verpflichtet, auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes dessen Anwendung in der Praxis zu beobachten und vor hierbei festgestellten Gefahren zu warnen.
Wie beim (anfänglichen) Instruktionsfehler hat der Geschädigte die Notwendigkeit der Warnung und deren schadensverhindernde Wirkung nachzuweisen. Darüber hinaus trifft den Geschädigten die Beweislast für die objektive Pflichtwidrigkeit der Unterlassung einer Warnung, d. h. er muss nachweisen, dass der Hersteller die Notwendigkeit einer Warnung erkennen konnte. Nur hinsichtlich des Verschuldens findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten statt.

Produkthaftung (1).




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