Verleihung

ist im öffentlichen Recht eine Erlaubnis, durch die, meist nach einem förmlichen Verfahren, ein volles subjektives öffentliches Recht begründet wird. Sie darf nur gegen volle Entschädigung entzogen werden. Bspl.: im Wege-, Friedhofs- und Wasserrecht.

ist die - gebührenpflichtige - Vergabe eines Rechtes oder einer Rechtsstellung, insbesondere durch den Staat. Im Privatrecht erlangt der wirtschaftliche Verein in Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften die Rechtsfähigkeit durch staatliche V. (§ 22 BGB). Im Verwaltungsrecht erfolgt z. B. die Begründung eines - subjektiv öffentlichen - Rechtes auf Sondergebrauch einer öffentlichen Sache durch staatliche V. (Erlaubnis z.B. Bewilligung §§ 8 ff. WHG). Lit.: Heimlich, /., Die Verleihungsgebühr, 1996; Drö- mann, D., Nichtsteuerliche Abgaben, 2000

ist eine - begrifflich nicht scharf abgegrenzte - öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die nicht nur einen verwaltungsrechtlichen Besitzstand, sondern ein subjektives öffentliches Recht begründet. Verleihungen werden i. d. R. in einem förmlichen Verfahren erteilt und dürfen grundsätzlich nur gegen Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen werden (z. B. die Bewilligung zur Wasserbenutzung nach §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes). S. a. Sondernutzung. Die V. ist von der Beleihung zu unterscheiden (beliehene Unternehmer). Im Zivilrecht Leihe.




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