Protestatio facto contraria (non valet)

([lat.] die dem [eigenen] Verhalten zuwiderlaufende Verwahrung [hat keine Bedeutung]) ist ein heute § 242 BGB zuzurechnender allgemeiner Rechtsgrundsatz, Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998

bedeutet wörtlich „der dem Handel entgegengesetzte Einspruch“. Relevanter Beispielsfall ist z.B. die Nutzung von kostenpflichtigen Parkplätzen unter erkennbarem Protest gegen die Zahlungsverpflichtung. Es kann in diesem Fall fraglich sein, ob ein Vertrag zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer zustandekommt, da der Parkende sich offensichtlich nicht mit der Kostenpflichtigkeit einverstanden erklärt. Dieser Protest ist jedoch in aller Regel unbeachtlich (vgl. Medicus BR. Rn. 191). auch bei sich widersprechenden AGB oder der Nutzung öffentlicher Verkehrmittel ohne Zahlungsabsicht des Gasts kann diese Rechtsfigur eine Rolle spielen.

(lat. = der dem Handeln widersprechende Einwand), Rechtsgrundsatz, wonach es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstösst, wenn jemand sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt (z. B. kann sich der Verlobte gegen den Anspruch auf Kranzgeld seiner früheren Braut gegenüber nicht auf die von ihm selbst verursachte "Bescholtenheit" berufen). Venire contra factum propium.

sozialtypisches Verhalten.

Willenserklärung (1 b bb).




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