Protesturkundeist im Wechselrecht die öffentliche Urkunde, welche die Protesthandlung (Wechselprotest) beurkundet. Sie ist bes. wichtig im Falle der Geltendmachung des Anspruchs aus Wechselregress: neben dem Wechsel selber muss der Regressberechtigte die P. vorlegen, Art. 50 WG. Deshalb ist nach Art. 90 WG auch bei der P. ein Aufgebotsverfahren möglich, sofern sie abhanden gekommen ist.
Weitere Begriffe : Anatozismus | Leistungswettbewerb | Staatsgerichtshof |
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