Prozessgrundrechte

Justizielle Grundrechte

die in Art. 103 GG genannten Gewährleistungen. Dazu zählen
— der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wonach jeder vor Gericht die Möglichkeit haben muss, sich im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu informieren und zu äußern und dass die Gegebenheiten auch berücksichtigt werden.
— der Bestimmtheitsgrundsatz (Bestimmtheitsgebot) für Strafgesetze (Art. 103 Abs. 2 GG), sowie
— das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG, Strafklageverbrauch).




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