Prozesshindernde Einredeim Zivilprozess ist (allgemein) die Geltendmachung eines Prozesshindernisses durch eine Partei. Unter p.E. im eigentlichen (engeren) Sinne versteht man nur die Geltendmachung solcher Prozesshindernisse, die durch das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sind (z.B. die Einrede des Schiedsvertrages, Schiedsgericht); § 274 ZPO.
Weitere Begriffe : Betriebsfeier | Haager Internationaler Gerichtshof | Madrider Abkommen |
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