Schiedsgericht

Partner eines Rechtsgeschäfts bzw. eines Vertrages können vereinbaren, dass bei Streitigkeiten aus dem Vertrag oder dem gemeinsamen Rechtsverhältnis nicht die ansonsten zuständigen Gerichte die Entscheidung treffen sollen, sondern gemeinsam benannte Personen oder Institutionen. Diese Einschaltung einer privaten Gerichtsbarkeit ist in all den Fällen möglich, in denen auch privatrechtliche Verträge geschlossen werden können. Ein Schiedsgerichtsverfahren kann also nicht für den Fall der Ehescheidung zwischen den Ehepartnern vereinbart werden.
Vor allem im internationalen Geschäftsbereich kommen diese Schiedsklauseln vielfach vor. Das mag mit einem gewissen Misstrauen gegenüber der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Berufsrichter - wie das vielfach im europäischen Rahmen der Fall ist, Zusammenhängen. Gerade im internationalen Bereich wollen sich viele grössere Firmen diesen Unwägbarkeiten nicht aussetzen. Ist vertraglich vereinbart, dass bestimmte Personen und Institutionen als Schiedsgerichte auftreten sollen, dann ist damit der Gang zum ordentlichen Gericht unmöglich gemacht. Man muss sich dann auch an der vereinbarten Schiedsabrede festhalten lassen. Die von den Schiedsgerichten erlassenen Entscheidungen sind kraft Gesetzes ausdrücklich den Urteilen staatlicher Gerichte gleichgestellt.

Oft möchten die m Parteien eines Vertrages es vermeiden, bei Streitigkeiten aus dem Vertrag vor Gericht gehen zu müssen. Sie können dann schriftlich in einer besonderen Urkunde vereinbaren, daß Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Meist bestimmen sie auch gleich, wie die Schiedsrichter benannt werden sollen (häufig so, daß jede Partei einen benennt, die sich dann untereinander auf einen Vorsitzenden einigen müssen), wie das Verfahren ablaufen soll (wenn sie hierüber keine Regelung treffen, ist eine solche in den §§ 1025-1048 ZPO enthalten) und wie die Schiedsrichter entschädigt werden sollen. Das Schiedsgericht verhandelt über den Streitfall wie ein Gericht und erläßt einen Schiedsspruch, der einem von einem ordentlichen Gericht erlassenen Urteil gleichsteht und aus dem auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gegen den Schiedsspruch gibt es im allgemeinen kein Rechtsmittel. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ist namentlich in der Wirtschaft sehr beliebt. Sie hat den Vorzug, daß es schneller geht als ein Prozeß vor einem ordentlichen Gericht. Dadurch ist es letztlich auch billiger als ein Prozeß. Dem Schiedsgericht ähnlich ist dasSchiedsgutachten. Bei ihm einigen sich die Parteien bei einem Streit über tatsächliche Fragen (zum Beispiel über die Frage, ob Mängel vorhanden sind) auf einen gemeinsamen Sachverständigen, der die erforderlichen Feststellungen mit bindender Wirkung für beide Parteien trifft.

1) Soweit die Parteien in Zivilsachen berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schliessen, steht es ihnen frei, anstelle des an sich zuständigen staatlichen Gerichts ein Sch. entscheiden zu lassen (§§ 1025 ff. ZPO). Der i. d. R. schriftlich in gesonderter Urkunde abzuschliessende Schiedsvertrag muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen. Die Entscheidung eines Rechtsstreites durch ein Sch. kann auch auf einseitiger Willenserklärung, insbes. auf einer letztwilligen Verfügung beruhen (§ 1048 ZPO). Soweit nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt, der kein Jurist zu sein braucht. Der oder die Schiedsrichter werden im Auftrag der Parteien tätig (Schiedsrichtervertrag). Die Schiedsrichter müssen die Parteien hören und das dem Streit zugrunde liegende Sachverhältnis ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Das Verfahren wird, soweit nicht die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen haben, nach freiem Ermessen bestimmt. Eine vom Sch. für erforderlich gehaltene richterliche Handlung, zu deren Vornahme es nicht befugt ist, wird auf Antrag einer Partei vom zuständigen Gericht vorgenommen (z. B. die Beeidigung eines Zeugen). Der Schiedsspruch des Sch.s hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen (Rechtskraft) gerichtlichen Urteils. Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er vom staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt ist. Gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist möglich, z.B. wenn er gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst. - 2) Für
Arbeitsstreitigkeiten, insbes. Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags ist die Vereinbarung von Sch.en ebenfalls weitgehend statthaft (§§ 101 ff. ArbeitsgerichtsG). - 3) Auf internationaler Ebene werden Sch.e häufig mit der Entscheidung von Streitfällen betraut, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben.

(z.B. §§ 1025ff. ZPO) ist im Verfahrensrecht die aus einem Dritten oder mehreren Dritten (im Zweifel drei [§ 1034 I 2 ZPO]) zusammengesetzte Einrichtung, die außerhalb staatlicher Gerichtsbarkeit über eine Streitigkeit entscheidet. Schiedsgerichte finden sich sowohl im Bereich des Völkerrechts wie auch eines einzelstaatlichen Rechts. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts setzt grundsätzlich eine Schiedsvereinbarung voraus. Diese ist im Verfahrensrecht nur möglich in Sachen, in denen die Parteien einen Vergleich schließen können. Das Verfahren des innerstaatlichen Schiedsgerichts bestimmt sich nach den §§ 1042ff. ZPO. Es endet regelmäßig mit einem Schiedsspruch oder einem Schiedsvergleich. Gegen einen Schiedsspruch kann nur ausnahmsweise ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden (§ 10591 ZPO). Lit.: Schwab, K./Walter, G., Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A. 2005; Schütze, R., Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. A. 1999, 4. A. 2007; Lionnet, K., Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 2. A. 2001; Lörcher, G./Lörcher, H., Das Schiedsverfahren, 2. A. 2001; Schiffer, K., Wirtschaftsschieds- gerichtsbarkeit, 1999; Practitioner’s Handbook on International Arbitration, hg. v. Weigand, F., 2002; Aden, M., Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 2. A. 2003; Kröll, S., Die Entwicklung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit, NJW 2007, 743; Institutioneile Schiedsgerichtsbarkeit, hg. v. Schütze, R., 2006

nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit angehörendes Entscheidungsorgan, das — im Rahmen des durch die §§ 1025 ff. ZPO, §§ 101 ff. ArbGG Zugelassenen — eine private, vom Staat anerkannte Gerichtsbarkeit ausübt. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus einer Schiedsvereinbarung (§§ 1029-1033 ZPO) oder aus einer letztwilligen oder sonstigen einseitigen Verfügung (§ 1066 ZPO). Das Schiedsgericht kann ein institutionelles Schiedsgericht sein, das dauerhaft eingerichtet ist (z.B. der International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce, Paris, oder das frühere Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR), oder auch ein sog. Gelegenheitsschiedsgericht, das für die einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Zusammensetzung und Bestellung eines Gelegenheitsschiedsgerichts kann im Rahmen der §§ 1034-1039 ZPO grundsätzlich frei in der Schiedsvereinbarung vereinbart werden.

ist das private Gericht, das im schiedsrichterlichen Verfahren entscheidet. Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter und das Verfahren zu ihrer Bestellung vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so besteht das Sch. aus 3 Personen (§§ 1034, 1035 ZPO). Der Vorsitzende eines Sch. wird (Schieds-)Obmann genannt. Man unterscheidet das Gelegenheitsschiedsgericht (für eine einzelne Streitigkeit gebildet) und das institutionelle Sch. (meist von Wirtschaftsverbänden o. dgl. für bestimmte Streitigkeiten dauernd eingerichtet), z. B. ein Bühnenschiedsgericht (Theater), ein von einer Rechtsanwaltskammer oder von einer Industrie- und Handelskammer eingerichtetes ständiges Sch. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) bietet eine eigene Schiedsgerichtsordnung an. Bedeutsam ist die Schiedsgerichtsbarkeit vor allem bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten; wichtige Schiedsgerichtsordnungen werden dafür außer von der DIS von der internationalen Handelskammer in Paris (ICC) sowie von den Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules) angeboten. S. a. Sportrecht.




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