Prüfplakette Technischer Überwachungsverein. Die auf dem rückwärtigen Nummernschild eines Kraftfahrzeugs angebrachte Prüfplakette läßt erkennen, ob der Fahrzeughalter der Pflicht, sein Fahrzeug rechtzeitig dem amtlichen Sachverständigen (TÜV) vorzuführen, nachgekommen ist. Das aus der Prüfplakette ersichtliche Datum bezieht sich auf die Anmeldung, die Plakette wird erst 2 Monate danach ungültig. Trägt sie z. B. das Datum 12/73, dann bedeutet dies, daß das Fahrzeug spätestens im Dezember 1973 zur Überwachung anzumelden ist, ungültig wird die Plakette aber erst am 1. März 1974. Die nicht rechtzeitige Anmeldung selbst ist keine Ordnungswidrigkeit, nur die unterlassene Vorführung. Fahren mit ungültiger Prüfplakette ist eine Gefahrerhöhung, der Versicherer wird damit von der Verpflichtung zur Leistung frei, also auch dann, wenn das Fahrzeug technisch mangelfrei war. Eine Ordnungswidrigkeit ist das Fahren ohne Prüfplakette aber nur, wenn Zulassungsstelle oder TÜV dies wegen festgestellter Verkehrsunsicherheit verboten hatten (OLG Hamm).
Weitere Begriffe : Patent | Niederlande | Rationalisierungsschutzabkommen |
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