Prüfplakette

Technischer Überwachungsverein. Die auf dem rückwärtigen Nummernschild eines Kraftfahrzeugs angebrachte Prüfplakette läßt erkennen, ob der Fahrzeughalter der Pflicht, sein Fahrzeug rechtzeitig dem amtlichen Sachverständigen (TÜV) vorzuführen, nachgekommen ist. Das aus der Prüfplakette ersichtliche Datum bezieht sich auf die Anmeldung, die Plakette wird erst 2 Monate danach ungültig. Trägt sie z. B. das Datum 12/73, dann bedeutet dies, daß das Fahrzeug spätestens im Dezember 1973 zur Überwachung anzumelden ist, ungültig wird die Plakette aber erst am 1. März 1974. Die nicht rechtzeitige Anmeldung selbst ist keine Ordnungswidrigkeit, nur die unterlassene Vorführung. Fahren mit ungültiger Prüfplakette ist eine Gefahrerhöhung, der Versicherer wird damit von der Verpflichtung zur Leistung frei, also auch dann, wenn das Fahrzeug technisch mangelfrei war. Eine Ordnungswidrigkeit ist das Fahren ohne Prüfplakette aber nur, wenn Zulassungsstelle oder TÜV dies wegen festgestellter Verkehrsunsicherheit verboten hatten (OLG Hamm).

Nach Durchführung der Hauptuntersuchung eines Fahrzeugs nach § 29 StVZO wird, soweit das Fahrzeug keine Mängel aufweist, am hinteren amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs möglichst oberhalb des Dienststempels eine Prüfplakette angebracht, deren Gestaltung die Anl. IX zur StVZO vorschreibt. Ist die auf der Prüfplakette angegebene Anmeldungsfrist mehr als zwei Monate überschritten, verliert die Prüfplakette ihre Gültigkeit.

Überwachung von Kfz.




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