Prüfzeichen

Fahrzeugteile.

Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen wird ein Fahrzeugteil gekennzeichnet, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Die bauartgenehmigungspflichtigen Fahreugteile dürfen nur feilgeboten, veräussert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. (§ 22a Abs. 2 und 5 StVZO). Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer anzubringenden Unterscheidungsbuchstaben der Prüfstelle (§8 Fahrzeugteileverordnung). Für die Prüfung der einzelnen Fahrzeugteile sind verschiedene Prüfstellen eingerichtet (§ 4 Fahrzeugteileverordnung).

sind i. d. R. Zeichen, die bestätigen, dass ein Produkt die technischen Anforderungen erfüllt, um in den Verkehr gebracht zu werden (z. B. GS-Zeichen) S. Konformitätszeichen; technische Arbeitsmittel, Verbraucherprodukte (3).




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