Publizität ([F.] Offenkundigkeit) ist die mit einer jedermann erkennbaren Eintragung in ein öffentliches Register verbundene Rechtswirkung. Im Handelsrecht ist positive P. die Rechtswirkung einer eingetragenen und bekannt gemachten Tatsache, dass sie grundsätzlich jedermann entgegengehalten werden kann (§ 15 II HGB). Negative P. bedeutet, dass eine einzutragende, nicht eingetragene Tatsache grundsätzlich niemandem entgegengehalten werden kann, sofern sie dem Betreffenden nicht ausnahmsweise bekannt war (§ 15 I HGB) (vgl. auch §68 BGB für das Vereinsregister). Lit.: Merkt, H., Unternehmenspublizität, 2000; Möllers, T./Rotter, K., Ad-hoc-Publizität, 2003
Weitere Begriffe : Sicherheitsdienste | Buchgrundschuld | Nicht-bundeseigene Eisenbahn |
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