Quellentheoriebezieht sich auf die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen (vgl. Fuisting, Die Grundzüge der Steuerlehre, 1902). Danach wird nicht die steuerliche Quelle (z. B. Erbschaft oder Schenkung, Lottogewinn), sondern der dauernde Fluss aus der steuerlichen Quelle besteuert (z.B. Zinsen aus dem als Kapitalvermögen angelegten Geldzufluss, Einkünfte aus Kapitalvermögen). Wertveränderungen der Vermögensquelle bleiben unberücksichtigt. Die Problematik dieser Theorie hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist evident.
Weitere Begriffe : Karzer | Elektronischer Vertrag | Kopfprinzip |
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