Gewinnermittlung
Gewinn
Der subjektive Anwendungsbereich dieser Gewinnermittlungsart durch Überschussrechnung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben beschränkt sich auf Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch nicht freiwillig Bücher führen (§ 4 Abs.3 S.1 EStG). Somit können nur Land- und Forstwirte ohne Buchführungspflicht gern. §§ 140,141 AO oder auf Antrag bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a Abs. 2 EStG), Gewerbetreibende, wenn sie nicht als Kaufleute (§§ 1 ff. HGB i. V. m. § 140 AO) oder nach Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet sind (§ 141 AO) und auch freiwillig keine Bücher führen (Kleingewerbetreibende) sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln (für Selbstständige besteht keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und Bilanzierung, unabhängig von der Unternehmensgröße).
Als Geldverkehrsrechnung erleichtert die Überschussermittlung dem Steuerpflichtigen die Ermittlung seines Gewinns, da lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst werden (ab 2004 muss die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen, BMF vom 17.10.2003, BStBl. I 2003,502). Auf die Darstellung von Vermögensumschichtungen wird verzichtet, sodass durch Vorauszahlungen (z.B. Beschaffung von Vorratsvermögen, aufgeschobene Einziehung von Forderungen) der Gewinn zeitlich verlagert wird. Das EStG nimmt dies in Kauf, der sog. Totalgewinn (von der Eröffnung bis zur Einstellung des Betriebes, Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes) muss jedoch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dem durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) entsprechen (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit).
Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben sich insb.
— beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des nicht ab-nutzbaren Anlagevermögens, da erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme die Anschaffungsoder Herstellungskosten als Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 S.4 EStG),
— beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist § 7 EStG zu beachten, sodass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur in Form der AfA zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind (§ 4 Abs. 3 S.3 EStG),
beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens für einige Jahre im Voraus lässt der Gesetzgeber den sofortigen Abzug der entsprechenden Betriebsausgaben zu, wenn in absehbarer Zeit der Verbrauch zu erwarten ist,
— bei Darlehensaufnahmen und Darlehensrückzahlungen, da die Zu- oder Abflüsse im Unterschied zu Darlehenszinsen, Damnum und uneinbringlichen Darlehensforderungen keine Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben sind,
— bei der Umsatzsteuer, die erfolgswirksamer Bestandteil der Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben ist, nicht jedoch bei privat veranlassten Entnahmen,
— bei Geldentnahmen und -einlagen, da diese keine Gewinnauswirkung haben,
— bei Sachentnahmen und -einlagen, die als fiktive Betriebseinnahmen und -ausgaben zu behandeln sind,
— bei Forderungsausfällen und Forderungsverzichten, denn es mangelt hierbei am zwingend erforderlichen Zufluss,
— beim Verlust von Wirtschaftsgütern des nicht ab-nutzbaren Anlagevermögens, der den Betriebsausgabenabzug der ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten rechtfertigt,
— beim Verlust von Wirtschaftgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, da ein Betriebsausgabenabzug in Form der außerordentlichen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG erfolgt,
— beim Verlust von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, da bereits bei Anschaffung oder Herstellung ein Betriebsausgabenabzug und somit eine Gewinnauswirkung erfolgte,
— bei Geldverlusten durch Diebstahl oder Unterschlagung, da ein Betriebsausgabenabzug möglich ist, wenn zwischen dem Verlust des Geldes und dem Betrieb ein objektiv wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht,
— bei durchlaufenden Posten, die keine Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben darstellen, da sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden.
Vorheriger Fachbegriff: Gewinneinkünfte | Nächster Fachbegriff: Gewinnermittlung bei Körperschaften