Räumungsfristverlängerung
Im Mietrecht :
Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist kann schon während des laufenden Räumungsprozesses gestellt werden, sollte jedoch spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vom Gericht gewährten Räumungsfrist eingereicht werden. Das Gleiche gilt für nochmalige Verlängerungsanträge. Zuständig für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist das Gericht, bei dem der Vermieter zuvor seine Räumungsklage eingereicht hat und vor dem der Räumungsprozess verhandelt und entschieden wurde (das sog. Prozessgericht).
Hat der Mieter Räumungsaufschub erhalten, so darf er bis zum Ablauf der Räumungsfrist in der streitgegenständlichen Wohnung verbleiben.
Weitere Stichwörter:
Räumung, Räumungsfrist, Rechtsanwalt, Vollstreckungsschutz
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