Räumungsklage

ist die nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter gegen den Mieter erhobene Klage auf Herausgabe der überlassenen Räume bzw. des Grundstücks. Ausschliesslich zuständig bei Wohn- und Geschäftsräumen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Räume liegen. Zwangsräumung.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses (Miete) ist der Mieter eines Grundstücks oder Raumes zur Räumung verpflichtet (556 BGB). Weigert er sich, kann der Vermieter seinen Räumungsanspruch mit der R. durchsetzen. Sofern der Mieter von Wohnraum nicht ohnehin - nach einem aufgrund der Sozialklausel gegen die Kündigung erhobenen Widerspruch - Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann (§ 556 a BGB), hat das Amtsgericht ihm auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene - höchstens einjährige - Räumungsfrist zu gewähren (§ 721 ZPO).

ist eine Leistungsklage, die auf die Räumung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, insbes. von Wohn- oder Geschäftsräumen, gerichtet ist. Wenn ein Mietvertrag über Wohnraum (Wohnraummietvertrag) oder andere Räume zu Grunde liegt, ist für die R. örtlich und sachlich ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt, soweit es sich um Wohnraum in Hauptmiete, eine Familienwohnung oder nicht möbliert vermietete Untermieträume handelt (§ 23 Nr. 2 a GVG, § 29 a ZPO).




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