Rückenteignung

liegt vor, wenn zugunsten des enteigneten früheren Eigentümers das Grundstück wieder enteignet wird. R. ist vorgesehen z.B. im Bundesbaugesetz (§ 102) und im Landbeschaffungsgesetz (§ 57). Sie ist insbes. für den Fall zulässig, dass das enteignete Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Frist für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Wenn das Grundstück inzwischen erheblich verändert oder der Enteignete durch Land entschädigt worden ist, kann R. abgelehnt werden. Wird die R. durchgeführt, so hat der frühere Eigentümer den von der R. Betroffenen für den Rechtsverlust Entschädigung zu leisten.




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