Rechtsverlust liegt vor, wenn ein Rechtsträger ein subjektives Recht einbüsst. Notwendig hat jede Rechtsnachfolge ausser dem Rechtserwerb des einen den R. des anderen zur Folge. Aber auch ein selbständiger R. ohne Rechtsnachfolge ist möglich, z.B. durch Aufgabe des Eigentums, Erlass einer Forderung usw.
Weitere Begriffe : Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | Folgerecht | Selbstbedienungsladen, Diebstahl im |
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