Rückkaufhandel,d. h. der gewerbsmäßige Ankauf von beweglichen Sachen unter Einräumung eines Rückkaufsrechts (Wiederkauf), ist nach § 34 IV GewO verboten (Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 2 GewO).
Weitere Begriffe : Schmuck | Anlernlinge | Arbeitnehmerfreizügigkeit |
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