Wiederkauf
Der Verkäufer kann sich in einem Kaufvertrag (oder durch nachträgliche Vereinbarung) das Recht Vorbehalten, die verkaufte Sache wieder zurückzukaufen (W.srecht). Wenn keine Frist vereinbart ist, kann der W. bei Grundstücken innerhalb von 30, bei anderen Gegenständen von 3 Jahren erfolgen. Der W. geschieht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Käufer. Mit der Erklärung ist das neue Kaufverhältnis entstanden. Als Preis gilt mangels anderer Vereinbarung der des ersten Kaufs. §§ 497 ff. BGB. Vergl. auch Wiederverkauf.
Kaufvertrag mit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes am Kaufgegenstand für den Verkäufer (§ 456 BGB).
Durch das Wiederkaufsrecht wird der Käufer aufschiebend bedingt dazu verpflichtet, den Kaufgegenstand aufgrund einer einseitig vom Verkäufer abzugebenden Erklärung an diesen nebst Zubehör gegen Zahlung des Wiederkaufpreises zurückzuübereignen (§ 457 Abs. 1 BGB). Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nach § 461 BGB auch nur ins Ganzen ausgeübt werden.
Der Wiederkaufpreis ist ebenso wie der Kaufpreis frei vereinbar. Es kann aber auch ein Wiederkauf zum Schätzwert vereinbart werden (§ 460 BGB). Ist eine Vereinbarung über den Wiederkaufpreis unterblieben oder unklar, so gilt die gesetzliche Auslegungsregel des § 456 Abs. 2 BGB.
Der Verkäufer kann sein Wiederkaufsrecht nur innerhalb der dafür vorgesehenen Ausschlussfrist des § 462 BGB ausüben. Sie beträgt beim Kauf von Grundstücken 30 Jahre. Beim Kauf beweglicher Sachen kann das Wiederkaufsrecht nur innerhalb von drei Jahren nach Vereinbarung des Vorbehaltes zum Wiederkauf ausgeübt werden.
Die Ausschlussfrist kann zwischen den Parteien des Kaufvertrages jedoch auch individualvertraglich vereinbart werden (§ 462 S. 2 BGB), wobei einvernehmlich auch noch eine nachträgliche Änderung (Verlängerung oder Verkürzung) der Frist vorgenommen werden kann.
Für die Berechnung der Ausschlussfrist gelten die Vorschriften der §§ 187f. BGB.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht nicht mehr ausüben. Der Ablauf der Ausschlussfrist ist im Gegensatz zur Verjährung in einem etwaigen Prozess von Amts wegen zu beachten.
Im Einzelnen gelten für das Wiederkaufsrecht folgende Grundsätze:
Der Wiederverkäufer ist nach § 458 BGB dazu verpflichtet, dem Wiederkäufer den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, die vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes begründet wurden (z.B. insbesondere Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden; ist die Kaufsache hingegen an einen Dritten veräußert worden, so gilt § 457 Abs. 2 BGB), da das Wiederkaufsrecht lediglich schuldrechtliche Wirkungen hat, die den Käufer nicht daran hindern, wirksam über den Kaufgegenstand zu verfügen.
Der Wiederverkäufer hat nach Ausübung des Wiederkaufsrechtes gegenüber dem Wiederkäufer nach § 459 BGB einen Anspruch auf Verwendungsersatz (Verwendungsersatzansprüche; Abweichendes gilt beim Wiederkauf zum Schätzwert) und auf Wegnahme derjenigen Einrichtungen (§ 258 BGB), mit denen er die Kaufsache versehen hat.
Der Wiederverkäufer haftet dem Wiederkäufer nach § 457 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadensersatz, falls die Kaufsache vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes schuldhaft verschlechtert wird, untergeht, oder ihm die Herausgabe aus anderen Gründen unmöglich wird (anderes gilt beim Wiederkauf zum Schätzwert).
Wird der Kaufgegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder nur unwesentlich verändert, so ist eine Minderung des Wiederkaufpreises durch den Wiederkäufer nach § 457 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Nach Ausübung des Wiederkaufsrechtes gelten hinsichtlich der Verschlechterung oder des Untergangs der Kaufsache die allgemeinen Leistungsstörungsrechte.
Hat sich bei einem Kauf der Verkäufer das Recht des W. (Rückkauf) vorbehalten, so kommt der W. mit der einseitigen formlosen Erklärung des Verkäufers zustande (§§ 456 ff. BGB). Die Wiederkauferklärung ist - mangels Vereinbarung einer Frist - binnen 3 Jahren, bei Grundstücken binnen 30 Jahren seit Vereinbarung des Vorbehalts abzugeben (§ 462 BGB). Der Kaufpreis gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist (z. B. Schätzpreis), im Zweifel auch für den W. (§ 456 II BGB). Der Käufer (Wiederverkäufer) hat die Kaufsache nebst Zubehör zurückzugeben; für verschuldete Unmöglichkeit der Rückgabe hat er Schadensersatz zu leisten. Für werterhöhende Verwendungen, z. B. Einbauten, kann er Ersatz verlangen. S. a. Vorkaufsrecht, Rückkaufhandel, Rücktritt vom Vertrag.
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