RückwechselDer Wechselregress kann dadurch genommen werden, dass der zum Rückgriff Berechtigte auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel als Sichtwechsel zieht (Art. 52 I WG). Diesen Wechsel nennt man R.
Weitere Begriffe : Vereinbarungsdarlehen | Öffentliche Schulen | Gute Dienste |
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