Sichtwechsel ein bei Vorlage zur Zahlung fälliger Wechsel, Art. 34 Wechselgesetz. Ohne Angabe einer Verfallszeit ist jeder Wechsel ein S. Siehe auch: Nachsichtwechsel, Sicht.
Weitere Begriffe : Negoziation | Wirtschaftsprüfer | Soll-Besteuerung |
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