RadarwarngerätDer Führer eines Kfz. darf ein R. nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen (§ 23 I b StVO). Zuwiderhandlung ist mit Geldbuße bedroht. Dies gilt auch für andere Geräte zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, insbes. von Geschwindigkeitsmessungen, wie Laserstörgeräte. Zivilrechtlich ist ein Kaufvertrag über ein R. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (Sittenwidrigkeit) nichtig (BGH NJW 2005, 1490).
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