Rädelsführer

Person, die geistig oder körperlich eine führende Rolle in einer Gruppe von Personen einnimmt. Kann sich aus ihrer Stellung in der Gruppe oder aus der Bedeutung oder dem Ausmaß ihrer Tätigkeit ergeben. Die Eigenschaft als R. kann strafbegründendes oder strafschärfendes Tatbestandsmerkmal sein (z.B. Bildung einer kriminellen Vereinigung, Bildung einer terroristischen Vereinigung).

(Scharführer, z.B. § 129 IV StGB) ist im Strafrecht der geistig oder körperlich eine führende Rolle in einer Gruppe von Menschen einnehmende Mensch. Die Eigenschaft als R. kann straf- begründendes oder strafschärfendes Tatbestands - merkmal sein.

Das StGB verwendet diesen Begriff als Tatbestandsmerkmal (§§ 84 I, 85 I, 88 I StGB Rechtsstaatsgefährdung: Fortführen einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer verbotenen Vereinigung) und als Strafschärfungsmerkmal (§§ 129, 129 a StGB: Beteiligung an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen; § 27 WStG, Meuterei). R. ist, wer geistig oder körperlich eine führende Rolle in der Gruppe oder Organisation innehat; sie kann sich aus seiner Stellung in der Vereinigung oder aus Bedeutung oder Ausmaß seiner Tätigkeit ergeben. Dem R. gleichgestellt ist (außer bei Meuterei) der Hintermann, der als Außenstehender geistig oder wirtschaftlich maßgeblichen Einfluss auf die Organisation ausübt.




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