Beteiligung
ist die Teilnahme an einer Angelegenheit, insbesondere an einer Straftat (als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe), an einer unerlaubten Handlung, an einem Verfahren (Beteiligter) sowie an einem Unternehmen oder einer Gesellschaft (Mitglied) oder auch an Vermögen. Lit.: Mitarbeiterbeteiligungen und Stock-Option-Pläne, hg. v. Harrer, 2. A. 2004; Bayer, W. u.a., Kapitalbeteiligungen, NJW 2003, 2567; Wagner, K., Mitarbeiterbeteiligung, NJW 2003,3081
Unter diesem Stichwort regelt das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 14 OWiG die Erfassung des gemeinschaftlichen Handelns mehrerer Beteiligter bei der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit. Jeder Einzelne handelt ordnungswidrig, und zwar auch wenn besondere persönliche Merkmale, die Ahndungsvoraussetzung sind, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
Kann einem der Beteiligten die Tat nicht vorgeworfen werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Ahndung bei den übrigen Beteiligten.
Liegen bei einem Beteiligten besondere Merkmale vor, die dazu führen, dass eine Tat, die sonst Ordnungswidrigkeit ist, bei ihm als Straftat zu werten ist, so gilt dies ebenfalls nur für diesen Beteiligten.
ist strafrechtlich der zusammenfassende Begriff für Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe (§§ 25 ff. StGB, § 14 OWiG).
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