Prinzip zur Konkurrenzregelung zwischen Rechtsnormen verschiedener Rangstufen. Danach
geht grundsätzlich die ranghöhere Regelung der rangniederen Regelung vor. Eine Ausnahme vom Rangprinzip stellt das im Betriebsverfassungsrecht und nach § 4 Abs. 3 TVG im Tarifvertragsrecht geltende Günstigkeitsprinzip dar.